Auf dieser Seite stellen wir Beratungshinweise, nützliche Informationen, Empfehlungen etc. online, die für Flüchtlinge und Unterstützer/innen hilfreich sind. In der Regel sind die Informationen verlinkt mit den Homepages der Flüchtlingsräte oder anderer einschlägiger Quellen.

Februar (2012)
Umsetzung des AsylbLG: Hessen

Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Hessen

In Hessen ist die Geldleistung die Regel, Sachleistungen oder Gutscheine müssen begründet werden (siehe § 4).

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Entschließung des Brandenburger Landtags

Der Brandenburger Landtag hat in seiner Sitzung vom 14. April 2011 eine Entschließung verabschiedet, mit der die brandenburger Landesregierung aufgefordert wird,

  • sich über Fachministerkonferenz und Bundesrat dafür einzusetzen, dass das Sachleistungsprinzip und die Kürzung von Leistungen gem. AsylbLG für bestimmte Flüchtlings- und Migrantengruppen sowie die im Asylverfahrensgesetz festgeschriebene Regelunterbringung in “Gemeinschaftsunterkünften” abgeschafft werden,
  • die Mindestbedingungen zur Unterbringung und sozialen Betreuung unter Einbeziehung u.a. auch der Flüchtlingsverbände und -organisationen einer kritischen Revision zu unterziehen.

Der Landtag appelliert in seiner Entschließung auch an die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg bei der Entscheidung zur Unterbringung von asylsuchenden und geduldeten ausländischen Flüchtlingen die bestehenden Ermessensspielräume zur Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnungen im Interesse der Betroffenen großzügig zu nutzen.

Anhang
Geld- statt Sachleistungen für Flüchtlinge

Das Land Brandenburg räumt den Kommunen einen weit reichenden Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage ein, ob Flüchtlingen mit Leistungsanspruch nach § 3 AsylbLG Geld- statt Sachleistungen gewährt werden sollen. Konkret werden im einschlägigen Erlass vom 14. Oktober 2001 beispielhafte Gründe aufgelistet, die ein Absehen von Sachleistungen rechtfertigen, u.a. Kostenaspekte, Verwaltungsaufwand oder Unterbringung in einer Wohnung.

Anhang
Inobhutnahme und Leistungen für umF

Ein Erlass des Landes Brandenburg vom 08. Juli 2011 regelt, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen sind und Anspruch auf die Leistungen eines Haushaltsvorstands haben.

Anhang
Bildungs- und Teilhabeleistungen für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBI. S. 453, 490) räumt hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen ein.

Ein Erlass des Landes Brandenburg regelt beispielhaft, dass diese Leistungen auch für LeistungsempfängerInnen nach § 3 AsylbLG zu bewilligen sind.

Anhang
September (2011)
Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Diese Handreichung ist im Nevember 2008 in Schleswig-Holstein erschienen.

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Handbuch für (Alltags-)BegleiterInnen von Flüchtlingen

Das Handbuch für (Alltags-)BegleiterInnen von Flüchtlingen – Gesammelte Erfahrungen der Fortbildungsreihe “Fit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein” 2008 bis 2010 dokumentiert das Wissen aus zwei Jahren Bildungsarbeit. Von rechtlichen Grundlagen zum Aufenthaltsrecht oder dem Zugang zum Arbeitsmarkt über Basistexte zu bestimmten schutzbedürftigen Gruppen bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit in der Solidaritätsarbeit reichen die Themen in dieser Sammlung.

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Juli (2011)
Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen

Der Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen enthält eine Vielzahl von Informationen zum Asylverfahren sowie zu den Rechten eines Flüchtlinge in Abhängigkeit von seinem Status.

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